Aussage gegen Aussage

Bildet die Aussage des vermeintlichen Opfers das einzige Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten, der die Tat bestreitet, steht Aussage gegen Aussage. Unabhängig ist, ob der Beschuldigte schweigt oder umfassende Angaben macht, die der Zeugenaussage widersprechen. Diese Konstellation kommt in Sexualstrafverfahren häufig vor. Fehlen DNA-Spuren, Videobeweise oder weitere Zeugen, rückt die Zeugenaussage in den Fokus. Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass in Aussage-gegen-Aussage-Fällen keine Verurteilung möglich ist. Ist das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage überzeugt, verurteilt es den Angeklagten. Auch dann, wenn es keine weiteren Beweismittel gibt. Hier ist kompetente Strafverteidigung unverzichtbar! Nur ein Anwalt für Strafrecht mit genauen Kenntnissen der besonderen Beweissituation von Aussage gegen Aussage weiß, wo Chancen, Risiken und Fehler liegen.

Aussagepsychologische Aspekte

Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage

Bei der Beurteilung einer Zeugenaussage kommt es auf die Glaubhaftigkeit an. Ist die Aussage glaubhaft, stellt sie ein taugliches Beweismittel im Strafprozess zulasten des Angeklagten dar. Dies zu prüfen obliegt dem Gericht. Die Würdigung von Beweismitteln wie Zeugenaussagen ist Aufgabe des Tatrichters. Es gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung: Der Richter darf den Angeklagten nur verurteilen, wenn er von seiner Schuld überzeugt ist. Hierzu zieht er alle zulässigen Beweismittel aus der Hauptverhandlung heran. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wertet er aus. An Beweisregeln ist er nicht gebunden. 

Von der Glaubhaftigkeit der Aussage ist die Glaubwürdigkeit der Person zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit bezieht sich auf Persönlichkeitsmerkmale. Diese spielt bei der Beurteilung von Zeugenaussagen keine Rolle. Allein entscheidend ist die Glaubhaftigkeit

Eine Aussage ist glaubhaft, wenn sie auf einem Geschehen beruht, das die Aussageperson tatsächlich wie vorgetragen erlebt hat. Um zu beurteilen, ob die Belastungsaussage in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation glaubhaft ist, bedarf es einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung durch das Tatgericht. 

Besondere Glaubhaftigkeitsprüfung

Steht Aussage gegen Aussage, ist die entscheidende Frage: Ist die Zeugenaussage glaubhaft? Ist das der Fall, darf das Tatgericht den Angeklagten verurteilen. Um die Glaubhaftigkeit festzustellen, ist die Glaubhaftigkeit besonders zu überprüfen. Dieser Prüfung sind aussagepsychologische Erkenntnisse zugrunde zulegen. So legte es der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil fest. 

Notwendig sind eine sorgfältige Inhaltsanalyse, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität. So sagt es der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung. Grob gesagt: Die belastende Zeugenaussage muss auf Herz und Nieren geprüft werden. Von ihr alleine hängt die Zukunft eines anderen Menschen ab.

Die Prüfung, ob eine Zeugenaussage glaubhaft ist, erfolgt hypothesengeleitet. Auszugehen ist von der sogenannten Nullhypothese. Diese besagt: Die Aussage ist unrichtig. Sie basiert nicht auf einem realen Erlebnishintergrund. Für die Nullhypothese müssen weitere Unterhypothesen gefunden werden, die die Nullhypothese erklären. Konkret: Kann eine der gefundenen Unterhypothesen die Unwahrheit der Zeugenaussage begründen? Die häufigsten Unterhypothesen sind die „Lügenhypothese“ (= Die Zeugenaussage ist eine bewusste Falschaussage) und die „Irrtumshypothese“ (= Die Zeugenaussage ist eine unbewusste Falschaussage). Die Gedankenfolge wäre dann: Die Aussage ist unwahr (Nullhypothese), weil der Zeuge wissentlich nicht die Wahrheit ausgesagt hat (Lügen-/Fantasiehypothese).

Die Nullhypothese, also die Annahme, die Zeugenaussage ist falsch, kann erst dann zurückgewiesen werden, wenn die Unterhypothesen, also die Erklärungen für eine Falschaussage, mit Gewissheit ausgeschlossen werden können. Das heißt: Kann die anfängliche These der Falschaussage nicht bestätigt werden, wird sie verworfen. Dann gilt: Die Zeugenaussage ist glaubhaft, weil sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiert. 

Realkennzeichenanalyse

Ein weiterer Schritt der Glaubhaftigkeitsprüfung ist die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse. Eine glaubhafte Aussage weist eine hohe Qualität auf. Qualitativ hochwertig ist eine Aussage, wenn sie Glaubhaftigkeitsmerkmale enthält, sogenannte Realkennzeichen. Ausgangspunkt ist die Undeutsch-Hypothese. Diese besagt, dass sich Aussagen über tatsächlich erlebtes Geschehen von Aussagen über erfundenes Geschehen unterscheiden. Eine wahre Aussage, die auf erlebtem Geschehen basiert, unterscheidet sich von der falschen Aussage etwa anhand von Detailreichtum, Originalität, Lebendigkeit und Unmittelbarkeit. 

Wissenschaftler haben ausgehend von der Undeutsch-Hypothese einen Katalog an Realkennzeichen entwickelt. Zu nennen sind beispielsweise logische Konsistenz und Widerspruchsfreiheit, Detailreichtum, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung psychischer Vorgänge, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Selbstbelastungen etc. 

Konstanz, Erfindung, Fehlerquellen

Seine Aussage wiederholt der der Zeuge in der Regel innerhalb des Strafverfahrens: Etwa der mehrfach vernommene Zeuge. Hier kommt die Konstanzananalyse ins Spiel: Sie vergleicht die zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommenen Aussagen. Gibt es Widersprüche, Übereinstimmungen, Auslassungen oder Ergänzungen? Doch Vorsicht: Sind Aussagen konstant, also stimmen überein, heißt das nicht automatisch, der Zeuge sagt die Wahrheit. Der Vergleich verschiedener Aussagen ist sehr komplex. Die einfachen Schlussfolgerungen, Konstanz bedeutet Wahrheit und Inkonstanz Unwahrheit, gelten nicht per se.  Mit einzubeziehen sind die Umstände des Einzelfalls. Sind etwa aufgrund Zeitablaufs Erinnerungsschwierigkeiten zu erwarten, kann Inkonstanz ein Zeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussage sein. 

Im Rahmen der Kompetenzanalyse unterliegt die Erfindungskompetenz des Zeugen der Prüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei qualitativ hochwertigen Aussagen zu untersuchen, ob die Aussage durch Parallelerlebnisse oder Erfindung entstanden sein könnte. Zu fragen ist: Ist der Zeuge in der Lage, die Geschichte erfunden zu haben? Hatte der Zeuge bereits ein ähnliches Erlebnis – unabhängig vom Beschuldigten-, das die Basis für die Aussage bildet? Gegenstand der Analyse sind intellektuelle Leistungsfähigkeit des Zeugen, sprachliche Kompetenz und spezifische Kenntnisse bezüglich der vorgeworfenen Straftat. So können Falschaussagen, die dennoch viele Realkennzeichen enthalten, besser erkannt werden. 

Im Sexualstrafrecht kann im Rahmen der Kompetenzanalyse die Sexualanamnese von Bedeutung sein. Ist der Zeuge ein Kind oder ein Jugendlicher, sind sexualbezogene Kenntnisse nicht ohne Weiteres vorauszusetzen. Enthält die Aussage sexualbezogene Tatbestandselemente, die ein Kind dieses Alters regelmäßig nicht hat, spricht dies für einen realen Erlebnishintergrund. Allerdings ist dieser Schluss nicht zwingend: Über Pornografieplattformen und soziale Medien sind sexuelle Informationen inzwischen leicht zugänglich. 

Bei der Aussagenanalyse muss jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden.

Ein wichtiger Prüfungsschritt der Aussagenanalyse bildet die Suche nach Fehlerquellen. Zu untersuchen sind die Entstehungsgeschichte der Aussage und mögliche Motive für eine Falschaussage. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte ist beispielsweise zu fragen, wann und wem gegenüber die Aussage zum ersten Mal getätigt wurde, welche Umstände Einfluss gehabt haben könnten, wie sich die Aussage im Laufe der Zeit entwickelt hat. Die Erstaussage ist besonders wichtig. Gemeint ist die erstmalige Äußerung des Vorwurfs. Dies muss nicht vor den Strafverfolgungsbehörden gewesen sein, sondern passiert häufig im privaten Bereich.  Im Kontext der Erstaussage muss die Frage gestellt werden: Kann die Aussage durch Suggestion entstanden sein?

Bei einer Suggestion wird der Zeuge beeinflusst. Die Beeinflussung kann zu einer falschen Aussage führen. Im Unterschiede zu bewussten Lügen liegt der suggerierten Falschaussage ein Irrtum zugrunde: Der Zeuge denkt, er sagt wahr über ein erlebtes Geschehen aus. In Wirklichkeit sind seine subjektiv als echt empfundenen Erinnerungen nur Scheinerinnerungen. Die falschen Erinnerungen können durch eigenes – unbewusstes – Verhalten entstehen (Autosuggestion) oder durch andere Personen verursacht werden (Fremdsuggestion). Mögliche suggestive Einflüsse sind etwa die Erwartung der Befragungsperson, Unsicherheit über das tatsächliche Geschehen, psychische Belastung in der Situation, Feedback der Aussageperson, Ankündigung positiver oder negativer Folgen der Aussageperson auf das jeweilige erwartete Verhalten des Aussagenden. 

Auch Suggestivfragen haben beeinflussenden Charakter. Suggestiv sind beispielsweise Voraussetzungsfragen. Sie setzen das in Frage stehende Ergebnis bereits voraus. Ein Beispiel: Der Zeuge berichtet, er  habe sich beim erzwungenen Geschlechtsverkehr nicht bewegen können. Von einer Fesselung hat er nicht berichtet. Suggestiv wäre diese Frage: Womit hat der Beschuldigte Sie vor dem Geschlechtsverkehr gefesselt? Die Frage geht bereits davon aus, dass eine Fesselung stattgefunden hat. Die Analyse der Aussagenentstehung kann klären, ob die Aussage durch Suggestion entstanden ist. 

Bei kindlichen Zeugen ist die Erstaussage aufgrund des Suggestionsrisikos besonders genau zu analysieren. Ein Beispiel: Eine Mutter zeigt ihren Ex-Partner bei der Polizei wegen Kindesmissbrauchs an. Ihr Kind habe ihr gegenüber sexuelle Übergriffe des Vaters geäußert. Hier ist eine Analyse der Aussage des Kindes gegenüber der Mutter unter Einbeziehung aller Umstände vorzunehmen: Wie kam die Aussage zustande? Welche Fragen hat die Mutter gestellt? Was hat die Mutter jeweils geantwortet? Suggestive Einflussmöglichkeiten sind vielfältig. Im Beispielsfall: Die Mutter sucht aufgrund wiederholten Bettnässens des Kindes das Erstgespräch. Sie beginnt das Gespräch mit dem Kind so: Hat dir der Papa wehgetan? Wenn der Papa dir wehgetan hat, musst du mir das sagen. Hier wirkt ein hoher Grad an Beeinflussung: Die Erwartungshaltung der Mutter, dass der Vater dem Kind geschadet hat, ist unverkennbar. 

Neben der Aussagengeschichte sind Motive zur Lüge relevant. In der Motivationsanalyse sollen Erklärungen gefunden werden, die zu einer falschen Aussage geführt haben können. Neben der Beziehung von vermeintlichem Opfer und potentiellem Täter stehen Umstände der Erstaussage, voraussehbare Folgen und Vorteile der Aussage auf dem Prüfungsprogramm. Die Gründe für eine falsche Aussage in Sexualstrafverfahren sind vielfältig. Verwiesen sei auf die ausführliche Darstellung weiter unten. Festgestellte Belastungsmotivation führt jedoch nicht zwingend zu dem Schluss, die Aussage sei wahr. 

Aussagepsychologisches Gutachten

Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Nach dem Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass ein Richter über die notwendigen Fähigkeiten verfügt, Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu analysieren. Ein Sachverständigengutachten über die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage ist nur im Ausnahmefall einzuholen: Dann, wenn die Eigenart des Einzelfalls eine besondere Sachkunde notwendig macht. 

Eine pauschale Beantwortung, in welchen Fällen ein aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage einzuholen ist, gibt es nicht. Entscheidend ist stets der Einzelfall. In den folgenden Beispielen kann eine Gutachteneinholung nötig sein:

  • Suggestive Vorbefragungen eines Kindes durch Bezugspersonen, wobei der Vorwurf einem anhängigen Sorgerechtstreit eine Rolle spielt
  • Paranoide Persönlichkeitsstörung des Zeugen
  • Der Zeugenaussage mangelt es an relevanten Details
  • Psychische Vorerkrankungen des Zeugen
  • Borderline-Persönlichkeitsstörung mit selbstverletzendem Verhalten des Zeugen
  • etc.

Ist der Belastungszeuge ein Kind, erfolgt selbst dann nicht automatisch die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen. Auch hier sind besondere Umstände des Einzelfalls Voraussetzung. Steht etwa die Gefahr suggestiver Beeinflussung im Raum, ist regelmäßig ein Gutachten erforderlich. 

Die Verteidigung kann mittels Beweisantrag auf die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens hinwirken. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist das Fachgebiet und die konkrete Person relevant. Die Frage, ob ein Belastungszeuge aussagefähig ist, untersucht ein Psychiater. Die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens obliegt einem Psychologen

Wird von staatlicher Seite kein Gutachten eingeholt, muss der Verteidiger genau abwägen, ob er einen Beweisantrag auf Gutachteneinholung (Sachverständigenbeweis) stellt. Es kommt auf den Einzelfall an, ob dies sinnvoll ist. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen kann für die Verteidigung auch ein großes Risiko bergen: Attestiert der Psychologe der Zeugenaussage Glaubhaftigkeit, ist die Situation herausfordernder. Neben intensivem Aktenstudium kann der Verteidiger vor Stellung des Beweisantrages einen Sachverständigen mit einer vorläufigen Stellungnahme beauftragen. 

Ein auf Anlass der Strafverfolgungsbehörden eingeholtes Gutachten muss der Verteidiger kritisch überprüfen. Hierfür sind vertiefte Kenntnisse des Verteidigers  in der Aussagepsychologie erforderlich. Bei erkannten Mängeln kann ein Beweisantrag auf Einholung eines Zweitgutachtens gestellt werden. Allerdings kann das Gericht diesen Beweisantrag aufgrund des bereits vorliegenden Gutachtens leichter zurückweisen. Deshalb muss der Verteidiger die Mängel des Erstgutachtens genau darlegen, um es zu einem untauglichen Beweismittel zu machen. 

Falschaussagen im Sexualstrafrecht

Eine eindeutige Antwort, wie hoch der Anteil an Falschaussagen im Sexualstrafrecht ist, gibt es nicht.  Aufgrund Studien, Befragungen und Schätzungen existieren verschiedene Zahlen, die teilweise stark voneinander abweichen. Einige Journalisten zitieren immer wieder eine Falschbezichtigungsquote von drei Prozent. Diese Zahl beruht jedoch auf einer Studie, die erhebliche Mängel hat. Untersucht wurden in elf europäischen Ländern jeweils 100 Vergewaltigungsfälle pro Land. Bei den deutschen Fällen seien nur drei Falschbezichtigungen angenommen worden. So kam man auf die Zahl von 3 Prozent. Zu beachten ist aber: Zum einen stammten die 100 Fälle aus Deutschland nur von einer einzigen Staatsanwaltschaft. Die drei Fällen hatten  Polizei oder Staatsanwaltschaft in den Akten ausdrücklich als falsche Beschuldigung bezeichnet. Ob dies tatsächlich so war, wurde nicht zweifelsfrei ermittelt. Auffällig war aber das: Von den 100 untersuchten Verfahren kam es bei 45 Prozent aus Mangel an Beweisen zu einer Einstellung oder einem Freispruch. Bei 20 Prozent konnte kein Tatverdächtiger identifiziert werden. Dabei wurde gerade nicht festgestellt, wie viele Falschaussagen sich alleine unter diesen 45 oder 20 Prozent befanden. 

Eine Studie aus Deutschland (Burgheim/Friese) hatte eine Auswertung der Jahre 1994 bis 2003 vorgenommen. Sie gingen von 19,5 Prozent von falschen Beschuldigungen aus. In einer Untersuchung von Elsner/Steffen ergab sich eine Falschbezichtigungsquote von circa 33 Prozent. Die Zahl beruht auf der Befragung polizeilicher Sachbearbeiter, die den Anteil vorgetäuschter Sexualdelikte einschätzen sollten. Der renommierte Rechtspsychologe Günter Köhnken schätzt den Anteil an falschen Beschuldigungen im Strafrecht auf 30 bis 40 Prozent ein. Ein großer Anteil der unwahren Aussagen betreffe Sexualdelikte (DIE ZEIT, 03.04.2008 Nr. 15). 

Die Motive für die falsche Beschuldigung einer Sexualstraftat sind vielfältig. Folgende Gründe eine Rolle spielen: Gefühl von Vereinsamung/Vernachlässigung, Erregung von Aufmerksamkeit oder Mitleid, psychische Erkrankungen, insbesondere Borderline-Persönlichkeitsstörung, Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Eifersucht, vorliegende/befürchtete Schwangerschaft, familiäre oder partnerschaftliche Probleme, Sorgerechtsstreitigkeiten, Verdeckung von sexuellen Beziehungen, Rache, zurückgewiesene Zuneigung, Trennung etc. 

Eine falsche Beschuldigung ist im Sexualstrafrecht also nicht unwahrscheinlich. Umso wichtiger ist es, sich einen kompetenten Anwalt für Sexualstrafrecht an die Seite zu holen! Dieser prüft die Zeugenaussage genaustens auf jedes Zeichen von Unwahrheit.