Anwalt beim Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern

Als Ihr Anwalt verteidige ich Sie beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die Beschuldigung des Kindesmissbrauchs geht meist mit dem Risiko gesellschaftlicher Stigmatisierung einher. Dies macht Betroffenen Angst. Deshalb ist wichtig: Lassen Sie sich nicht verunsichern! Bewahren Sie Ruhe, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Strafrecht.

Gesetzliche Regelungen

§ 176

Sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
  3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

§176a

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
  3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) 1Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. 2Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

§176b

Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um

  1. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
  2. eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

§176c

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

  1. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und
  3. a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder
  4. b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,
  5. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
  6. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(4) 1In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 2Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 wäre.

§176d

Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§176e

Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

 

  1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
  2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,

um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

 

  1. staatlichen Aufgaben,
  2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
  3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

 

  1. kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder der unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und
  2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(6) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden.

Sexueller Missbrauch von Kindern

In §176 StGB ist der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern geregelt. Daran schließen sich die Vorschriften der §§176a bis 176e StGB an. Die Materie ist in den letzten Jahren durch verschiedene Gesetzesreformen ergänzt worden.

Das Sexualstrafrecht zieht in den §§176 ff. StGB eine absolute Grenze: Der sexualbezogene Umgang mit Kindern ist ohne Ausnahme immer strafbar. Kinder im Sinne des Strafrechts sind Personen unter 14 Jahren. Diese absolute Altersgrenze hat zur Folge: Etwaige Einwilligungen in die sexuelle Handlung – soweit sie überhaupt vorliegen sollten – sind in jedem Fall unwirksam. Wichtig ist dies zum Beispiel bei Kontakten von knapp unter 14-jährigen Kindern mit Personen, die knapp über 14 Jahre alt sind.

Tatopfer der Vorschriften der §§176 ff. StGB ist immer ein Kind. Strafbar sind verschiedene Handlungsvarianten des Täters:

  • Der Täter nimmt sexuelle Handlungen am Kind vor oder lässt sie von dem Kind an sich vornehmen
  • Der Täter bestimmt das Kind dazu, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt
  • Der Täter bietet ein Kind für eine der vorstehenden Taten an oder verspricht es nachzuweisen.

Eine Handlung ist sexuell, wenn sie objektiv sexualbezogen ist. Den Sexualbezug muss das Kind weder wahrnehmen noch als solchen erkennen. Die sexuelle Handlung muss erheblich sein. Die rechtlichen Voraussetzungen sind in der Regel aber geringer als beim sexuellen Übergriff gegen Erwachsene.

Bei der Tathandlung in Form des Anbietens (§176 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB) äußert der Täter gegenüber einer anderen Person, willens und in der Lage zu sein, ihr ein bestimmtes Kind zu sexuellen Handlungen „zur Verfügung zu stellen“. Beim Nachweisversprechen (§176 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB) muss sich das Versprechen nicht auf ein bestimmtes, individualisiertes Kind beziehen: Hier sagt der Täter einer anderen Person zu, selbst oder über eine dritte Person Kontakt zu einem Kind für Missbrauchstaten herzustellen.

Nach §176 Abs. 2 StGB kann das Gericht von Strafe absehen, wenn wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist. Dies gilt nicht, wenn der Täter die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Der Strafrahmen für Taten nach §176 StGB beträgt ein bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Damit ist der sexuelle Missbrauch von Kindern ein Verbrechen.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

In §176c StGB ist der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern geregelt. Taten danach sind als Verbrechen zu qualifizieren. Das Gesetz droht eine Strafe von zwei Jahren bis 15 Jahre Freiheitsstrafe an. Beim schweren sexuellen Missbrauch begeht der Täter eine Tat nach §176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB: Er nimmt sexuelle Handlungen an einem Kind vor oder lässt sexuelle Handlungen von einem Kind an sich vornehmen, er bestimmt das Kind, sexuelle Handlungen an einer dritten Person vorzunehmen oder sexuelle Handlungen von der dritten Person am Kind vornehmen zu lassen. Zusätzlich erfüllt der Täter eine mindestens eine der folgenden Voraussetzungen, die zu der höheren Strafe führen:

  • Der Täter ist wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern in den letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden
  • Der Täter ist mindestens 18 Jahre alt und vollzieht mit dem Kind Beischlaf oder nimmt ähnliche sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, am Kind vor oder lässt solche vom Kind an sich vornehmen oder bestimmt das Kind dazu, Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder vom Dritten an sich vornehmen zu lassen
  • Die Tat wird von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen
  • Der Täter bringt das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

Ebenfalls mit 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe wird der Missbrauch in Verbreitungsabsicht bestraft (§176c Abs. 2 StGB): Beabsichtigt  der Täter oder ein anderer Beteiligter einer der dort genannten Missbrauchstaten an einem Kind die Tat zum Gegenstand eines pornografischen Inhalts zu machen, der verbreitet werden soll, stellt dies ebenso einen schweren sexuellen Kindesmissbrauch dar.

Missbraucht der Täter ein Kind sexuell im Sinne von §176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB und misshandelt es bei der Tat körperlich schwer oder bringt es durch die Tat in die Gefahr des Todes, droht eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren.

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt

Der sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind ist nach §176a StGB unter Strafe gestellt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Anders als beim sexuellen Missbrauch der §§176, 176c StGB ist hier gerade kein Körperkontakt von Täter und Kind erforderlich. Der Tatbestand kann in verschiedenen Handlungsvarianten verwirklicht werden:

  1. Der Täter nimmt sexuelle Handlungen vor einem Kind vor oder lässt vor einem Kind sexuelle Handlungen eines Dritten an sich (dem Täter) vornehmen:

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass das Kind den Vorgang wahrnimmt. Die sexuelle Bedeutung muss es aber nicht erfassen. Die Wahrnehmung durch das Kind muss für den Täter als Motiv handlungsbestimmend sein. Räumliche Nähe ist nicht erforderlich. Die Tat kann auch über das Internet begangen werden: Etwa, wenn das Kind die sexuelle Handlung zeitgleich über den Bildschirm wahrnimmt. Die sexuelle Handlung muss nicht zwingend visuell wahrgenommen werden. Eine akustische Wahrnehmung genügt.

  1. Der Täter bestimmt ein Kind dazu, dass es sexuelle Handlungen vornimmt:

Erfasst sind zum einen sexuelle Handlungen, die das Kind an sich selbst vornimmt. Nach einer Änderung der Vorschrift sind aber auch andere sexuelle Handlungen erfasst, die das Kind nicht an, sondern mit seinem Körper auf Veranlassung des Täters vornimmt. Der Gesetzgeber wollte die Fälle des „Posings“ in die Strafbarkeit mit einbeziehen: Dies bezeichnet das Bestimmen eines Kindes, für (pornografische) Bilder zu posieren. Unterfällt die Tat §176 StGB, wird der Täter danach bestraft.

Strafbar sind auch hier nur objektiv sexualbezogene Handlungen. Schreibt der Täter einer objektiv neutralen Handlung nur nach seiner eigenen Vorstellung einen Sexualbezug zu, erfüllt dies nicht den Tatbestand: Zum Beispiel wenn der Täter das Kind veranlasst, einen Handstand zu machen.

Die Tat kann in räumlicher Nähe zwischen Täter und Opfer oder über das Internet, etwa über Webcam, begangen werden. Ebenfalls sind die Fälle erfasst, in denen eine Aufzeichnung der sexuellen Handlung auf Veranlassung des Täters ohne dessen Anwesenheit vorgenommen wird.

  1. Der Täter wirkt auf ein Kind durch einen pornografischen Inhalt oder entsprechende Reden ein:

Eine Person wirkt durch einen pornografischen Inhalt auf ein Kind ein, wenn sie dem Kind verkörperte oder unverkörperte Gedankeninhalte mit pornografischem Sinngehalt tatsächlich zur Kenntnis bringt.  Das Kind muss dies wahrnehmen können, aber nicht den sexuellen Bezug verstehen. Unter „entsprechenden Reden“ werden verbale, sexuelle Äußerungen verstanden, die in ihrer Wirkung mit einem pornografischen Inhalt vergleichbar sind. Erforderlich für das Einwirken ist eine „psychische Einflussnahme tiefer gehender Art“.

Zu beachten ist, dass der fehlgeschlagene Versuch auch strafbar ist: Der Täter wirkt durch pornografische Inhalte oder Reden auf eine Person ein, von der er irrtumsbedingt annimmt, sie sei ein Kind. Die Tat wird nur deshalb nicht vollendet, weil die Person im Gegensatz zur Vorstellung des Täters in Wirklichkeit kein Kind ist. Gemeint sind die Fälle, in denen der Täter über das Internet mit verdeckt ermittelnden Polizeibeamten Kontakt hat, die sich als Kind ausgeben, um mögliche Straftaten aufzudecken.

Strafbar macht sich auch, wer ein Kind für einen sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt mit dem Kind anbietet, nachzuweisen verspricht oder sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird nach §176b StGB die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern bestraft. Das Gesetz hat verschiedene Tatvarianten aufgelistet:

Der Täter wirkt durch einen Inhalt auf das Kind ein, um

das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder vor dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll oder

um eine Tat nach §184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu begehen (= Herstellung eines kinderpornografischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen hergibt) oder eine Tat nach §184b Abs. 3 StGB zu begehen (= Unternehmen des Sichverschaffens eines kinderpornografischen Inhaltes, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt).

Der Straftatbestand der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern soll Fälle des „Cybergroomings“ erfassen. Beim Cybergrooming nimmt der Täter gezielt Kontakt zum Kind über das Internet auf, um sexuellen Kontakt anzubahnen. Der Täter gibt sich beispielsweise als Gleichaltriger aus, um das Vertrauen des Kindes zu erlangen. In der Folge wird auf das Kind eingewirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bewegen.

Strafbar macht sich auch, wer ein Kind für die Tat der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs anbietet, nachzuweisen verspricht oder sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

Auch bei einer Tat nach §176b StGB ist der fehlgeschlagene Versuch strafbar, bei dem der Täter irrig annimmt, bei dem Opfer handele es sich um ein Kind.

Anleitungen zum sexuellen Missbrauch

§176e StGB stellt die Anleitung zu einer rechtswidrigen Missbrauchstat (§§176 bis 176d StGB) unter Strafe. Strafbar sind verschiedene Handlungskonstellationen:

Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung eines Inhalts, der geeignet ist, als Anleitung zu einer Missbrauchstat zu dienen und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen (objektive Bestimmtheit)

Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung eines Inhalts, der geeignet ist, als Anleitung zu Missbrauchstat zu dienen, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen (keine objektive Bestimmtheit, sondern Fördern der Tatbereitschaft)

Abruf, Besitz, Zugänglichmachung für eine andere Person oder Besitzverschaffung für eine andere Person eines Inhalts, der geeignet ist, als Anleitung für eine Missbrauchstat zu dienen und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen (objektive Bestimmtheit).

Missbrauch mit Todesfolge

§176d StGB: Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.