Anwalt sexuelle Belästigung

Als Ihr Anwalt verteidige ich Sie bundesweit bei Vorwurf der sexuellen Belästigung. Die Anschuldigung der sexuellen Belästigung kann schnell erhoben werden. Wichtig ist, keine Angaben zur Sache zu machen und zu schweigen. Nehmen Sie Kontakt zu einen Rechtsanwalt für Strafrecht auf: Mittels Akteneinsicht kann ich die Beweislage genau analysieren und mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln. Voller Einsatz für Ihren Fall mit dem Ziel: Verfahrenseinstellung!

Gesetzliche Regelung

§184i StGB

Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Was ist sexuelle Belästigung?

Der Begriff der sexuellen Belästigung wird in der Alltagssprache immer wieder verwendet. Doch die alltagssprachliche Vorstellung stimmt oft nicht mit der sexuellen Belästigung im rechtlichen Sinne überein. Die Anschuldigung der sexuellen Belästigung hat eine große Tragweite. Liegt juristisch gar keine Belästigung, so sollte der Begriff auch nicht verwendet werden. Es ist gefährlich, die Formulierung inflationär zu gebrauchen: Im schlimmsten Fall kann man sich der Verleumdung strafbar machen.

Die sexuelle Belästigung ist in §184i StGB geregelt. Danach berührt der Täter eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich und belästigt sie dadurch. Wie im Sexualstrafrecht üblich enthält die Definition unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Regelung der sexuellen Belästigung ist 2016 in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Die Änderung war Teil einer großen Reform des Sexualstrafrechts. Im Zentrum stand hier der neue Grundsatz „Nein heißt Nein“.

Die Vorschrift hat eine Art Auffangfunktion: §184i StGB funktioniert sozusagen wie ein Sicherungsnetz. Sie kommt dann in Betracht, wenn das Verhalten des Täters nach den anderen Regelungen des Sexualstrafrechts nicht strafbar ist. Das heißt: Wenn der Täter nach einer anderen Vorschrift härter bestraft werden kann, scheidet eine Bestrafung wegen sexueller Belästigung aus. Ist das belästigende Verhalten des Täters nach keiner anderen gesetzlichen Vorschrift strafbar, so kommt immer noch eine Bestrafung nach §184i StGB wegen sexueller Belästigung in Betracht.

Dem Gesetzgeber ging es darum, Betroffene besser in ihrer sexuellen Selbstbestimmung zu schützen. Die sexuelle Belästigung ist faktisch „der sexuelle Übergriff minus“. Bei einem sexuellen Übergriff verübt der Täter eine erhebliche sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers. Für die sexuellen Handlungen, die nicht erheblich im Sinne des Gesetzes sind, aber trotzdem die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzen, sah der Gesetzgeber eine Schutzlücke: Diese Lücke sollte durch den Straftatbestand der sexuellen Belästigung geschlossen werden.

Körperliche Berührung

Zunächst muss der Täter eine andere Person körperlich berühren. Hierfür ist unerheblich, ob er dies mit seinen eigenen Körperteilen tut – also der Täter berührt die andere Person zum Beispiel mit der Hand – oder ob er die Berührung mittels eines Gegenstandes herstellt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berührte Körperstelle bekleidet ist oder nicht. Die sexuelle Belästigung im Strafrecht setzt zwingend eine körperliche Berührung voraus. Eine verbale sexuelle Belästigung gibt es nicht. Dies wird in der Alltagssprache oft verwechselt. So genanntes Cat Calling – sexuell-verbale Verhaltensweisen ohne Körperkontakt, zum Beispiel anzügliche Rufe auf offener Straße – stellt keine sexuelle Belästigung nach dem Strafrecht dar.

Die körperliche Berührung muss in sexuell bestimmter Weise vorgenommen werden. Dies meint Handlungen, die aus objektiver Sicht sexualbezogen sind. Hierunter fallen beispielsweise das Berühren von Geschlechtsteilen, des Gesäßes oder Küssen des Nackens, der Haare und des Kopfes des Opfers, das der Täter von hinten umfasst. Strafbar ist dieses Verhalten auch, wenn es auf der Kleidung des Opfers vorgenommen wird.  Außerdem sind subjektiv sexuelle Verhaltensweisen gemeint: Vorgehensweisen, die per se keine sexuellen Handlungen sind, aber im Gesamtkontext sexuelles Gepräge haben. Zu nennen sind etwa Küsse auf den Mund oder Hals. Abzugrenzen sind zwar distanzlose, aber noch sozialadäquate Verhaltensweisen: Das einfache In-den-Arm-nehmen unterfällt nicht ohne weiteres der Strafbarkeit.

Belästigung und Vorsatz

Ob die sexuelle Berührung belästigend ist, bestimmt sich nicht nach objektiven Kriterien, sondern alleine nach dem Empfinden des Tatopfers. Dieses muss sich unmittelbar durch die Handlung in seinem Wohlbefinden und seinem Unabhängigkeitsgefühl gestört fühlen.

 Die sexuelle Belästigung ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss vorsätzlich handeln, also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er die andere Person in körperlicher Weise berührt und dadurch belästigt. Irrt sich der Täter, weil er denkt, sein Gegenüber heiße die Berührung gut, scheidet Vorsatz aus. Dies kann nach Umständen des Einzelfalls bei einer spontanen Berührung bei einem geselligen Ereignis unter Alkoholeinfluss der Fall sein.