Anwalt Exhibitionismus

Als Ihr Anwalt verteidige ich Sie bundesweit beim Vorwurf einer exhibitionistischen Handlung. Trotz der verhältnismäßig milden Strafandrohung sind Beschuldigungen von Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses sehr ernst zu nehmen. Holen Sie sich einen Anwalt für Strafrecht an die Seite und lassen Sie Ihren Fall prüfen!

Gesetzliche Regelungen

§183

Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

  1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
  2. nach §174 Absatz 3 Nummer 1 oder §176a Absatz 1 Nummer 1

bestraft wird.

§183a

Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Was ist Exhibitionismus?

Täter des §183 StGB kann nach dem Gesetz nur ein Mann sein. Strafbar ist eine exhibitionistische Handlung, die eine andere Person belästigt. Exhibitionismus beschreibt eine Verhaltensweise, in der das männliche Glied in sexueller Motivation vor einem anderen Menschen ohne dessen Einverständnis entblößt wird. Eine räumliche Nähe ist notwendig: Das Opfer muss in der Lage sein, den Vorgang wahrzunehmen. Eine körperliche Berührung ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich. Erfolgt das Vorzeigen des Geschlechtsteils nicht zum Zweck der sexuellen Erregung, sondern z.B. zur Provokation, liegt kein Exhibitionismus vor.

Der Tatbestand setzt weiter voraus, dass die exhibitionistische Handlung eine andere Person belästigt, also in ihrem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn der Täter etwa zusätzlich zur Entblößung masturbiert oder das Opfer berührt. Entfallen kann eine Belästigung, wenn die andere Person über die Handlung nur belustigt ist. Zuletzt muss der Täter Vorsatz haben: Die sexuelle Motivation muss er beabsichtigen, der Wahrnehmung durch eine andere Person muss er sich sicher sein. Hinsichtlich der Belästigung genügt es, wenn er sie billigend in Kauf nimmt.

Erregung öffentlichen Ärgernisses

Im Zusammenhang mit dem Exhibitionismus sei noch auf die Erregung öffentlichen Ärgernisses nach §183a StGB hingewiesen. Strafbar macht sich danach, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich Ärger erregt. Der Paragraf greift ein, wenn die Handlung nicht nach der Vorschrift über Exhibitionismus strafbar ist.