Anwalt beim Vorwurf Kinderpornografie

Als Ihr Anwalt verteidige ich Sie beim Vorwurf der Kinderpornografie oder Jugendpornografie: Erwerb, Besitz und alle übrigen Tatkonstellationen. Haben die Strafverfolgungsbehörden bei Ihnen potentiell kinderpornografisches Material gefunden, sollten Sie unbedingt von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen! Lassen Sie sich nicht verunsichern und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht – ich bin bundesweit tätig.

Gesetzliche Regelungen

§184b

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

(1) 1Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oderc) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  1. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
  2. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  3. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

2Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

staatlichen Aufgaben,

  1. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
  2. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

  1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
  2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 2 §74a ist anzuwenden.

§184c

Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
  2. a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
  3. b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  4. c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
  5. es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
  6. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  7. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte

Die Definition des „kinderpornographischen Inhalts“ übernimmt das Gesetz selbst: Erfasst sind pornographische Inhalte, die zum Gegenstand haben

  1. a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
  2. b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  3. c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

"Posing"-Bilder

Durch die Vorschrift des §184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b StGB wollte der Gesetzgeber ausdrücklich das sogenannte „Posing“ (=Posieren des Kindes) unter Strafe stellen: Kinderpornographisch ist ein Inhalt danach, wenn er die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand hat. Eine sexuelle Handlung ist nicht erforderlich, es kommt alleine auf die Körperhaltung an.

Teilweise unbekleidet ist ein Kind, wenn zumindest Brust, Gesäß oder Genitalien entblößt sind.

Die Körperhaltung des Kindes muss aufreizend geschlechtsbetont sein. Gemeint sind objektiv sexualbezogene Posen wie die Einnahme obszöner Stellungen, etwa das Spreizen der Beine. Nicht sexualbezogene Darstellungen, beispielsweise das Kind beim Baden im Strandurlaub, sind regelmäßig keine Kinderpornographie.

Besitz kinderpornografischer Inhalte

Nach aktueller Rechtslage handelt es sich bei Besitz, Eigenbesitzverschaffung und Abruf kinderpornografischer Inhalte um ein Verbrechen, das mit einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine Änderung in Form der Herabsetzung des Strafrahmens und Ausgestaltung als Vergehen ist aber – §184b Abs. 1 Satz 1 StGB – bereits in Planung. Nach aktueller Rechtslage machen sich z.B. besorgte Eltern strafbar, die entsprechendes Material auf dem Mobiltelefon ihres Kindes finden und es als Warnung an andere Eltern weiterschicken. Die Einstufung des Tatbestandes als Verbrechen verhindert aktuell, dass etwaige Verfahren nach §§153, 153a StPO eingestellt werden können.

Strafbar ist der Besitz, Abruf und die Verschaffung des Eigenbesitzes nur, wenn der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Zeigt der Inhalt fiktives Geschehen, etwa ein Zeichentrickfilm, scheidet eine Strafbarkeit aus. Dies gilt aber nur für Besitz, Besitzverschaffung und Abruf: Die Verbreitung, Herstellung und weitere Tathandlungen hinsichtlich fiktiver Kinderpornografie sind strafbar!

Erfolgt bei dem Abruf von Dateien aus dem Internet eine Speicherung im Cache-Speicher und bleiben die Daten nach Abschalten des Geräts erhalten, liegt bereits Besitzerlangung vor. Hat der Betroffene allerdings keine Kenntnis der Dateien, weil sie beim Surfen unbemerkt gespeichert wurden, ist kein Vorsatz gegeben und damit keine Strafbarkeit.

Weitere Tathandlungen

Das Gesetz stellt neben dem Besitz alle denkbaren Begehungsformen im Umgang mit kinderpornografischen Inhalten unter Strafe.

Verbreitung: Der Täter gibt den Inhalt an eine vom Täter nicht mehr individualisierbare Vielzahl anderer Personen weiter. Umfasst sind auch Fälle, in denen der Täter den Inhalt einem bestimmten Kreis mit zahlreichen Mitgliedern zugänglich macht. Eine Verbreitung elektronischer Dateien (= nicht verkörperte Inhalte) liegt vor, wenn sie im Arbeitsspeicher eine Rechners angekommen ist – unabhängig ob als Upload oder Download.

Öffentliches Zugänglichmachen: Der Inhalt wird an die Öffentlichkeit als nicht überschaubaren Personenkreis gebracht. Dies geschieht meist über das Internet.

Besitzverschaffen oder Zugänglichmachen einer anderen Person: Der Täter muss einer anderen, individualisierten Person an mindestens einem Inhalt willentlich Besitz verschaffen. Bei dem kinderpornografischen Inhalt muss es sich um Realpornografie handeln: Gemeint sind Inhalte, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

Herstellen: Das Herstellen von Inhalten bestraft der Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift. Auf eine Absicht der Verbreitung kommt es nicht an: Erfasst ist auch das Herstellen für den „Eigengebrauch“.

Vorbereitungshandlungen: Vorbereitende Handlungen wie Lieferung, Vorrätighalten, Bewerben oder Ein-und Ausfuhr kinderpornografischer Inhalte sind strafbar.

Handelt der Täter hinsichtlich eines Inhalts mit tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, erhöht sich die Strafandrohung auf zwei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Fiktives Geschehen und Scheinkind

Die vorstehenden Tathandlungen des §184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 StGB beziehen sich auf kinderpornografische Inhalte, die tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Tatsächlich ist ein Geschehen, wenn der pornografische Inhalt ein Kind zeigt (= Person unter 14 Jahren). Beim wirklichkeitsnahen Geschehen reicht es aus, dass der Inhalt nach dem äußeren Erscheinungsbild auf den Betrachter so wirkt, dass er echtes Geschehen wiedergibt.

Beziehen sich die dargestellten Tathandlungen des §184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 StGB auf auf fiktives Geschehen, ist dies ebenfalls strafbar. Die Strafandrohung ist aber mit drei Monaten bis fünf Jahren deutlich geringer. Erfasst werden sollen erkennbar künstliche Darstellungen wie Comics. Allerdings wird eine Abgrenzung von echtem und unechtem Geschehen aufgrund künstlicher Intelligenz zunehmend schwieriger, beispielsweise bei Deepfakes.

Ist die dargestellte Person kein Kind, weil sie über 14 Jahre alt ist, erscheint aber als Kind, spricht man von einem sogenannten „Scheinkind“. Hier kommt es für die Strafbarkeit auf den Gesamtzusammenhang aus der Sicht eines objektiven Betrachters an: Wird beispielsweise eine erwachsene Darstellerin ausdrücklich als 12-Jährige ausgegeben, ist dies strafbar.

Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

§184c StGB stellt Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften unter Strafe. Die Vorschrift orientiert sich in Aufbau und Systematik an der Strafbarkeit bezüglich Kinderpornografie. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist eine Person, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§184c Abs. 4 StGB enthält eine Ausnahme: Danach ist es nicht strafbar, wenn ein jugendpornografischer Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt und besessen wird. Der Gesetzgeber wollte Fälle der Strafbarkeit entziehen, in denen etwa innerhalb einer Beziehung Bilder in gegenseitigem Einverständnis hergestellt und ausgetauscht werden. Die übrigen Tathandlungen, beispielsweise Verbreitung, bleiben strafbar.