Rechtsanwalt bei Vergewaltigung

Als Ihr Anwalt verteidige ich Sie bundesweit beim Vorwurf der Vergewaltigung. Bei der Beschuldigung einer Vergewaltigung steht oft Aussage gegen Aussage. Hier ist kompetente Strafverteidigung elementar: Die belastende Zeugenaussage wird genauestens auf Widersprüche und Unstimmigkeiten analysiert. Erstes Ziel der Verteidigung ist die Einstellung des Verfahrens. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und holen Sie sich einen versierten Anwalt für Strafrecht an Ihre Seite.

Gesetzliche Regelung

§ 177
Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) 1 In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), 
oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Grundsätzliches zur Vergewaltigung

In §177 Abs. 6 StGB sind besonders schwere Fälle des sexuellen Übergriffs geregelt. Hierzu zählt unter anderem die Vergewaltigung. Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren. Der Paragraf des §177 StGB ist aufgrund seiner komplexen, ineinander greifenden Regelungen nicht auf den ersten Blick verständlich.

Ausgangspunkt für den Straftatbestand der Vergewaltigung ist: Der Täter begeht einen sexuellen Übergriff. Zum Beispiel nach §177 Abs. 1 StGB: Der Täter nimmt eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers vor. Ist diese sexuelle Handlung eine Vergewaltigung, so hat sich der Täter nach §177 Abs. 6 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Sexueller Übergriff ist der Überbegriff, Vergewaltigung ist eine spezielle Form des sexuellen Übergriffs. Nach der gesetzlichen Definition bedeutet eine Vergewaltigung Beischlaf oder eine beischlafähnliche Handlung.

Beischlafähnliche Handlungen sind sexuelle Handlungen, die das Opfer besonders erniedrigen. Das sind nach Gesetz insbesondere Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sind. Konkret bedeutet das: Der Täter dringt mit seinem Glied, einem anderen Körperglied oder einem Gegenstand in eine natürliche Körperöffnung des Opfers ein. Darunter fällt das Eindringen mit einem Finger: Eine Penetration mit dem Finger ist in der Regel eine Vergewaltigung. Auch das Eindringen von Körperprodukten kann den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen: Zu nennen sind beispielsweise das Ejakulieren in den Mund oder das sexuell motivierte Urinieren in den Mund. Ein ungewollter Zungenkuss kann einen sexuellen Übergriff darstellen – eine Vergewaltigung wird darin aber nicht gesehen.

Weiteres zum Tatbestand

Neben der Vergewaltigung gibt es noch weitere besonders schwere Fälle des sexuellen Übergriffs. Einer davon steht konkret im Gesetz: Die gemeinschaftliche Begehung eines sexuellen Übergriffs. Wirken am Tatort also mindestens zwei Täter aktiv mit ( z.B. „Gruppenvergewaltigung“), droht der hohe Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Im §177 StGB gibt es noch andere Konstellationen, in denen eine noch höhere Strafe droht. Geregelt ist das in Absatz 7 und Absatz 8. Hat der Täter zum Beispiel beim sexuellen Übergriff eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug dabei, ohne dies zu verwenden, drohen drei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Verwendet der Täter den gefährlichen Gegenstand bei der Tat, drohen 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Dieser Strafrahmen gilt auch, wenn der Täter das Opfer beispielsweise in Lebensgefahr bringt.

In §177 Abs. 9 StGB sind schließlich minder schwere Fälle geregelt: Hier kann der Täter milder bestraft werden, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls zulassen.

Veränderungen durch die Gesetzesreform

Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2016 hat sich bei der Strafbarkeit der Vergewaltigung verändert. Nach altem Recht galt folgendes: Der Täter machte sich nur dann der Vergewaltigung strafbar, wenn er das Opfer zum Beischlaf bzw. der beischlafähnlichen Handlung nötigte durch Gewalt, durch Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit oder durch Ausnutzung der schutzlosen Lage des Opfers. Der Täter musste also ein Nötigungsmittel einsetzen, um den Willen des Opfers zu brechen.

Hier sah der Gesetzgeber Schutzlücken: Opfer, die aus verschiedenen Gründen einen entgegenstehenden Willen nicht bilden oder nicht äußern konnten, waren nicht ausreichen geschützt. Deshalb ist 2016 der Grundsatz „Nein heißt Nein“ ins Sexualstrafrecht eingezogen. Damit steht nicht mehr die Nötigung des Täters im Fokus, sondern der Wille des Opfers.