Strafverteidigung bei sonstigen Sexualdelikten

Als Ihre Verteidigerin stehe ich Ihnen bei jeder Beschuldigung einer Sexualstraftat zur Seite. Unabhängig vom Vorwurf und Ihrem Wohnort – ich biete Ihnen bundesweite Unterstützung. Neben bekannteren Delikten berate und verteidige ich Sie auch bei der Anschuldigung einer selteneren Straftat. Beispiele finden Sie im Folgenden. 

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

§184k StGB

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
  2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
  3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2 §74a ist anzuwenden.

Den Straftatbestand hat der Gesetzgeber 2020 eingefügt. Der Täter macht Bildaufnahmen von Genitalien, Gesäß oder  weiblicher Brust. Strafbar ist auch, wenn die Körperregionen mit Unterwäsche bedeckt sind und der Täter dies fotografiert bzw. filmt. Die Körperteile müssen gegen äußere Anblicke geschützt sein, zum Beispiel durch Kleidung.

Erfasst sind Phänomene wie „Upskirting“ und „Downblousing“. Beim Upskirting fotografiert oder filmt der Täter unter den Rock von Betroffenen, um Aufnahmen von Genitalien und Gesäß anzufertigen. Downblousing bezeichnet das Herstellen unbefugter Film- und Bildaufnahmen der weiblichen Brust durch Fotografieren des Dekolletés.

Strafbar ist zum einen die unbefugte – also ohne Einverständnis vorgenommene –  Herstellung, Übertragung und das Gebrauchen – etwa das Vorspielen – von Bildaufnahmen. Verboten ist weiterhin, dass der Täter einer dritten Person den Zugriff auf die Aufnahme ermöglicht. Ist ein Foto oder Film mit Einverständnis gemacht worden, so darf sie nicht ohne die Erlaubnis anderen Personen zugänglich gemacht werden – auch das wäre strafbar.

Straftaten aus Gruppen

§184j StGB

Straftaten aus Gruppen

Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Die Vorschrift ist vor allem anlässlich der Silvesternacht in Köln 2015/16 ins Gesetz aufgenommen worden. Sie soll der erhöhten Gefährlichkeit entgegenwirken, die einer Gruppendynamik innewohnt. So entstehe in größeren Personengruppen ein höheres Risiko für die Begehung von Straftaten bei weniger Flucht- und Abwehrmöglichkeiten für potentielle Opfer. 

Der Gesetzgeber hat bei §184j StGB unnötig kompliziert formuliert. Einfacher zusammengefasst: Der Täter beteiligt sich an einer Gruppe.  Diese Gruppe bedrängt eine Person, die nicht Mitglied der Gruppe ist. Mit dem Bedrängen verfolgt die Gruppe die Absicht, eine Straftat an der bedrängten Person zu begehen. Ziel des Bedrängens ist also die Begehung einer Straftat.

Gruppe bedeutet ein vorübergehender Zusammenschluss von mindestens drei Personen. Bedrängen ist ein körperlich wirkendes Verhalten, dass die bedrängte Person nachdrücklich in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt.

Der Täter des §184j StGB muss durch seine Beteiligung an der Gruppe die Begehung einer Straftat fördern, also irgendwie erleichtern.

Um sich strafbar zu machen, gibt es eine weitere Voraussetzung: Ein Beteiligter der Gruppe muss einen sexuellen Übergriff (§177 StGB) oder eine sexuelle Belästigung (§184i StGB) begangen haben.